Infolge eines Verkehrsunfalls kann es passieren, dass der Geschädigte auf sein Fahrzeug verzichten muss, solange es repariert wird. Im Totalschadenfall muss der Geschädigte bis zum Zeitpunkt der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges ebenfalls auf das verunfallte und nicht fahrbereite Fahrzeug verzichten und ist daher unbeweglich.
Für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls kann der Geschädigte grundsätzlich (Ausnahme bei sehr geringem Fahrbedarf) einen Mietwagen beanspruchen oder alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.
Dient dem Geschädigten das Unfallfahrzeug unmittelbar zur Einnahmeerzielung, kann die Nutzungsausfallentschädigung konkret beziffert werden durch den unfallbedingten Ausfall in Höhe der nicht erzielten Einnahmen. Dies gilt beispielsweise für den Ausfall von Taxis, Bussen oder Transportfahrzeugen.
Für alle sonstigen Kraftfahrzeuge kann der durch den Ausfall verursachte Schaden nicht derart konkret beziffert werden. Daher gewährt die Rechtsprechung hierfür allen anderen Geschädigten eine sogenannte pauschale Nutzungsausfallentschädigung. Voraussetzungen des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung sind die Nutzungsmöglichkeit und der Nutzungswille. An der Nutzungsmöglichkeit fehlt es, wenn der Geschädigte aufgrund eines erlittenen Personenschadens kein Fahrzeug fahren kann. Dieser Grundsatz greift dann jedoch nicht, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug von nahen Angehörigen oder anderen Personen benutzt worden wäre. Weiterhin muss ein Nutzungswille vorliegen. Dieser Wille zur Nutzung des Unfallfahrzeuges kann während der Ausfallzeit fehlen, wenn der Geschädigte den Unfall dazu zum Anlass nimmt, zukünftig auf ein Fahrzeug zu verzichten.
Der tatsächliche Ausfall des unfallbeschädigten Fahrzeuges muss der gegnerischen Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Lässt der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug reparieren, ist für die Bemessung der Ausfalldauer grundsätzlich der Zeitraum zwischen Unfall und Reparaturende maßgeblich, sofern das Unfallfahrzeug durch den Unfall in seiner Fahrfähigkeit und/oder Verkehrssicherheit beeinträchtigt wurde. Gegebenenfalls ist dem Geschädigten auch zuzumuten, eine „Notreparatur“ durchführen zu lassen.
Hat das Unfallfahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, steht dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung für die von einem Sachverständigen ermittelte angemessene Wiederbeschaffungsdauer für die Anschaffung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges zu. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bestimmt sich nach Pauschalsätzen gemäß der Nutzungsausfalltabelle Sanden/Danner/Küppersbusch. Diese allgemeingültige Liste wird jährlich aktualisiert und dient den Sachverständigen, Rechtsanwälten und Versicherungen bei der Bezifferung der Nutzungsausfallentschädigung. Die o.a. Liste weist jedem Fahrzeugtyp eine von insgesamt zwölf Ausfallpauschalen (Gruppen A bis L) zwischen 23,- EUR und 175,- EUR pro Ausfalltag zu.
In jedem Schadenfall sollte ein im Verkehrsrecht versierter Rechtsanwalt mit der Schadenregulierung gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung beauftragt werden, damit der Geschädigte auf keinerlei Rechte verzichten muss. Die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes übernimmt im Falle eines unverschuldeten Verkehrsunfalles die gegnerische Haftpflichtversicherung.