Anforderungen an ein Lichtbild zur Identifizierung des Fahrers
Um Autofahrern einen Geschwindigkeitsverstoß nachweisen zu können, wird als Beweismittel ein Lichtbild der Messkamera dem Betroffenen im Anhörungsbogen präsentiert. Wenn nunmehr der Betroffene nicht einräumt, das Kraftfahrzeug im Zeitpunkt der Tat gefahren zu haben, stellt sich die Frage, ob ein ggf. vorliegendes Messfoto eine hinreichend sichere Identifizierung des Betroffenen ermöglicht.
Dabei erfolgt die Auswertung des Messbildes in mehreren Schritten.Zunächst ist zu prüfen, ob das Messfoto überhaupt für eine Identifizierung des Betroffenen geeignet ist. Notwendig dafür ist, dass aus dem Messfoto hinreichend viele individuelle körperliche Merkmale entnommen werden können. Die erforderlichen individuellen charakteristischen Identifikationsmerkmale sind Merkmale, anhand derer Gesichter typischerweise mit großer Sicherheit intuitiv (wieder)erkannt werden, wie z.B. die Seitenpartien des Mundes (Mundwinkel), der Nasenumriss, die Augenpartien (Augenringe, Kanten der Augenhöhlen), Bereich der Wangenknochen, Haaransatz, Frisur, Narben, Gesichtsform, Ohrform etc.
Als weiterer Schritt werden sämtliche vorhandene Merkmale erfasst und nachvollziehbar beschrieben.
Wenn ein Teil des Gesichts durch den Innenrückspiegel verdeckt ist, der Fahrer eine Sonnenbrille trägt oder das Bild unscharf ist, muss die Ordnungsbehörde, bzw. das Gericht begründen, warum der Fahrer dennoch identifizierbar ist.
Die festgestellten Merkmale müssen mit der Person des Betroffenen übereinstimmen. Wie viele übereinstimmende Kennzeichen vorliegen müssen, ist nicht zwingend vorgeschrieben, für eine Verurteilung als Fahrer zur Tatzeit wird aber die persönliche Gewissheit des Richters gefordert. Bei auch nur geringen Zweifeln ist diese nicht gegeben und kann auch von einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit nicht ersetzt werden. Bei der Bewertung erfolgt ein Abgleich mit dem Betroffenen und zwar ausschließlich von einem Vergleichsfoto.
Sämtliche Merkmale müssen abschließend bewertet werden, wobei insbesondere anzugeben ist, welche Aussagekraft der jeweiligen Übereinstimmung beizumessen ist. Dabei ist auch die Frage zu beantworten, mit welcher statistischen Häufigkeit dieses Merkmal anzutreffen ist.
Schließlich erfolgt eine Gesamtbewertung der Einzelergebnisse und Angabe der Identitätswahrscheinlichkeit.
Aufgrund der nicht selten schlechten Qualität des Lichtbildes kann sich daher bei Ordnungswidrigkeitenverfahren im Bereich Geschwindigkeitsüberschreitung oder Abstandsunterschreitung eine rechtliche Beratung durch einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt Ihres Vertrauens lohnen.